Beschreibung:
Das Bedürfnis seine Leistungsfähigkeit zu steigern, hat Menschen seit jeher beschäftigt. Die aktuelle Debatte befasst sich unter dem Stichwort "Enhancement" mit nicht indizierten ärztlichen Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit, zur Verschönerung und Selbststilisierung. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. hat Empfehlungen erarbeitet, in denen es um die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts des Patienten sowie die berufsrechtliche, zivilrechtliche und sozialrechtliche Bewertung dieser "Wunschmedizin" geht.
"Das Bedürfnis seine Leistungsfähigkeit zu steigern, hat Menschen seit jeher beschäftigt. Die aktuelle Debatte befasst sich unter dem Stichwort "Enhancement" mit nicht indizierten ärztlichen Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit, zur Verschönerung und Selbststilisierung. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. hat Empfehlungen erarbeitet, in denen es um die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts des Patienten sowie die berufsrechtliche, zivilrechtliche und sozialrechtliche Bewertung dieser "Wunschmedizin" geht."
M#x00F6;glichkeiten und rechtliche Beurteilungder der Verbesserung des Menschen #x2013; Ein #x00DC;berblick.- Sch#x00F6;nheit um jeden Preis #x2013; #x201E;#x00E4;sthetisch Chirurgische Eingriffe#x201C;.- Ästhetische Dermatologie.- Reproduktionsmedizin: "De Finibus".- Die Wirkung von Psychopharmaka bei Gesunden.- Pharmakologisches Enhancement - Eine Einführung in nichtmedizinische Anwendungen von Arzneimitteln zu Verbesserungszwecken.- Pharmakologische und gentechnische Leistungssteigerung im Sport.- Neuro-Enhancement unter besonderer Berücksichtigung neurobionischer Maßnahmen.- Salus aut/et voluntas aegroti suprema lex -Verfassungsrechtliche Grenzen des Selbstbestimmungsrechts.- Haftung für den Erfolgseintritt? -Die garantierte ärztliche Leistung.- Ist die Verbesserung des Menschen rechtsmissbr#x00E4;uchlich?.- Der Arzt zwischen Heilen und Gewerbe #x2013; Zur Anwendbarkeit des #x00E4;rztlichen Berufsrechts.- Eigenverantwortung der Patienten/Kunden Wohin f#x00FC;hrt der Rechtsgedanke des
52 Abs. 2 SGB V?.- Einbecker Empfehlungen der DGMR zu Rechtsfragen der wunscherfüllenden Medizin.