Unternehmenskrise und Organstrafbarkeit wegen Insolvenzstraftaten

Eine Untersuchung zu aktuellen Problemen der Bestimmung der strafrechtlichen Krisenmerkmale und der Strafhaftung von AG-Vorständen, GmbH und UG-Geschäftsführern wegen Insolvenzstraftaten
 Paperback

37,99 €*

Alle Preise inkl. MwSt.|Versandkostenfrei
ISBN-13:
9783862260935
Veröffentl:
2015
Einband:
Paperback
Erscheinungsdatum:
06.03.2015
Seiten:
368
Autor:
Jochen Stockburger
Gewicht:
476 g
Format:
210x148x20 mm
Serie:
215, Reihe Rechtswissenschaft ab Bd. 209
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Das Buch befasst sich mit aktuellen Fragestellungen des Insolvenzstrafrechts. Die Frage, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH bzw. UG oder einer AG gegeben sind, ist für den Geschäftsführer oder Vorstand von zentraler Bedeutung. Sowohl die Insolvenzantragspflicht als auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers und des Vorstandes hängen von diesen Krisenmerkmale ab.
Die aktuelle Gesetzgebung hatte erhebliche Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit von Geschäftsleitungsorganen wie Geschäftsführern und Vorständen wegen Insolvenzstraftaten. Die GmbH-Reform durch das MoMiG, die Finanzmarktstabilisierungsgesetze zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise und das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz haben zu Änderungen des Insolvenzstrafrechts und der Krisenmerkmale der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung geführt.

Im Mittelpunkt des Werks steht die Bestimmung dieser Krisenmerkmale im Insolvenz- und im Insolvenzstrafrecht. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Begriffe im Insolvenzstrafrecht akzessorisch zum insolvenzrechtlichen Verständnis zu bestimmen sind. Daneben werden aktuelle Fragen der Insolvenzdelikte wie die Neuregelung der Insolvenzverschleppung, die Berufsverbote für Geschäftsführer und Vorstände wegen insolvenzrechtlichen Verurteilungen, die Strafbarkeit faktischer Organe, die Interessentheorie und die Strafbarkeit von Geschäftsführern und Vorständen wegen Rechnungslegungsverstößen bei fehlenden Geldmitteln behandelt.

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